Impressum und Datenschutz
Impressum
Bürgerverein Baumschulenweg e.V.
Vorsitzende: Elsa Brandt, Georg Förster, Ines Krüger, Nils Philippi
Kassiererin: Ines Krüger
info@bürgerverein-baumschulenweg.de
Tel.: 0177 313 65 95
c/o Brandt
Radenzer Straße 23, 12437 Berlin
Webdesign:
Nathanael Dehn
nathanaeldehn.com
Satzung
* Diese geänderte Satzung wurde am 17.08.2021 in der Hauptversammlung beschlossen.
Satzung des Vereins
„Bürgerverein Baumschulenweg“
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Baumschulenweg e.V.”
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins „Bürgerverein Baumschulenweg e.V.“ ist Berlin.
§ 3 Eintragung
Der Verein „Bürgerverein Baumschulenweg“ ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
– die Förderung von Kunst und Kultur
– die Erhaltung der Ökologie
– die Förderung des Umweltschutzes
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durchführung von öffentlichen Vorträgen und Ausstellungen
Aussprachen mit Vertretern der Öffentlichkeit und Abgeordneten
Durchführung von Veranstaltungen in den Pflegeheimen in Baumschulenweg
Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Bürger
Durchführung von Projekten für die Jugendarbeit
Aufwertung von Grünanlagen
Publikationen und Veranstaltungen zur Geschichte des Ortsteils Baumschulenweg
Die Finanzierung des Vereins und seine Vorhaben erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nach den vorstehend genannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenverordnung (AO) von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. . Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine anderen Zuwendungen außer dem Einsatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich zur Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung bekennt.
Das Mindestalter für den Eintritt in den Verein ist das vollendete 14. Lebensjahr.
Die Meldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Der Eintritt ist mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Tod.
Durch Kündigung jeweils zum Monatsende.
Durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Durch Ausschluss bei einem Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge von 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
Dieses kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
§ 8 Fördermitgliedschaft
[entfällt]
§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Jedes Mitglied hat einen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fälligen Beitrag bis spätestens zum 31. März zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag wird erst für Mitglieder ab 18 Jahren fällig.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung
§ 11 Vorstand
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Ämter innerhalb des Vorstandes, sofern diese von der Satzung zwingend vorgeschrieben sind. Bei einem Votum von mindestens 25% der Mitgliederversammlung für Neuwahlen, sind Neuwahlen anzusetzen.
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Hauptversammlung legt die Zahl der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder fest.
Die Mitglieder des Vorstandes können in einer verbundenen Einzelwahl gewählt werden, wobei im ersten Wahlgang nur gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Die nicht gewählten Kandidat*innen können in einem zweiten Wahlgang erneut kandidieren, wobei in diesem Falle die relative Mehrheit ausreicht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen, sofern die Mindestbesetzung des Vorstandes nicht mehr gegeben ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die von der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gemäß §11 Abs 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten (Vertretungsberechtigung).
Haupt- und Mitgliederversammlung können weitere Personen als nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes wählen. Diese nehmen aber stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstands teil. Ihre Anzahl muss unter der Zahl der nach §11 Abs 3 gewählten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder liegen.
Der Vorstand regelt seine interne Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung. Diese wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens viermal im Jahr. Davon ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung auszurichten.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung in einer Frist von einer Woche. Sofern Mitglieder dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, kann die Einladung per E-Mail erfolgen.
§ 13 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladungsfrist für die Hauptversammlung beträgt vier Wochen. Abgesehen von der Einladungsfrist gelten die Bestimmungen aus §12 (2) entsprechend..
Die Protokolle der Hauptversammlung werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 14 Änderung der Satzung
Änderung der Satzung können mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen Bestandteil der Einladung zur Hauptversammlung sein. Die Anträge müssen beim Vorstand spätestens 10 Tage vor Ladungsfrist eingegangen sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung des Naturschutzes vorzugsweise in Berlin-Baumschulenweg.
