Impressum und Datenschutz
Impressum
Bürgerverein Baumschulenweg e.V.
Vorsitzender: Andy Jauch
st. Vorsitzende: Elsa Brandt
st. Vorsitzender: Kevin van Mörbeck
Kassiererin: Ines Krüger
info@bürgerverein-baumschulenweg.de
Tel.: 0177 313 65 95
Ernststraße 21
12437 Berlin
Webdesign:
Nathanael Dehn
nathanaeldehn.com
Datenschutz/ Satzung
* Diese geänderte Satzung wurde am 29.11.2008 in der Hauptversammlung beschlossen.
Satzung des Vereins
„Bürgerverein Baumschulenweg“
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Baumschulenweg“ nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins „Bürgerverein Baumschulenweg e.V.“ ist Berlin.
§ 3 Eintragung
Der Verein „Bürgerverein Baumschulenweg“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Zweck
Der Zweck des Vereins ist: – die Förderung von Kunst und Kultur – die Erhaltung der Ökologie – die Förderung des Umweltschutzes – die Förderung der Senioren/innen und der Jugendarbeit .
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
– Durchführung von öffentlichen Vorträgen und Ausstellungen
– Aussprachen mit Vertretern der Öffentlichkeit und Abgeordneten
– Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Bürger
– Durchführung von Projekten für die Jugendarbeit
– Aufbau von Bürgerforen
– Aufwertung von Grünanlagen
Die Finanzierung des Vereins und seine Vorhaben erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nach den vorstehend genannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenverordnung (AO) von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, etwaige Gewinne dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine anderen Zuwendungen außer dem Einsatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützígkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihrer Stelle tretenden Vorschriften hält.
* Diese geänderte Satzung wurde am 29.11.2008 in der Hauptversammlung beschlossen.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich zur Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung bekennt.
(2) Das Mindestalter für den Eintritt in den Verein ist das vollendete 14. Lebensjahr.
(3) Die Meldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Der Eintritt ist mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
– Durch Tod.
– Durch Kündigung jeweils zum Monatsende.
– Durch Ausschluß, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.- Automatisch bei einem Zahlungsvollzug der Mitgliedsbeiträge von 6 Monaten. Vor einem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Dieses kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
§ 8 Fördermitgliedschaft
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich zur Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung bekennt. Ein Fördermitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Jedes Mitglied hat einen zu Beginn eines jedenKalenderjahres fälligen Beitrag bis spätestens zum 31. März zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird erst für Mitglieder ab 18 Jahren fällig.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
– Die Hauptversammlung
§ 11 Vereinsleitung und Vorstand
* Diese geänderte Satzung wurde am 29.11.2008 in der Hauptversammlung beschlossen.
(1) Die Hauptversammlung wählt den Vorstand.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf Dauer von mindestens 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
(3) Bei einem Votum von mindestens 10 % der Mitgliederversammlung für Neuwahlen, sind Neuwahlen anzusetzen. Dieses Votum kann jedoch frühestens nach 2 Jahren erfolgen.
(4) Die Wahl erfolgt für jedes zu besetzende Amt einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(5) Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus den ersten Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassierer.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (Vertretungsberechtigung).
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens viermal im Jahr. Davon ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung auszurichten.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung in einer Frist von einer Woche.
(3) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 13 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung mittels Brief durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Protokolle der Hauptversammlung werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 14 Änderung der Satzung
(1) Änderung der Satzung können mit einer Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen Bestandteil der Einladung zur Hauptversammlung sein. Die Anträge müssen beim Vorstand spätestens 10 Tage vor Ladungsfrist eingegangen sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Berliner Tafel, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.